Bauentscheide und baupolizeiliche Verfügungen können gemäss Art. 40 Abs. 1 BauG2 und Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführenden sind Adressaten des Bauabschlags mit Wiederherstellungsverfügung, durch diese beschwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Baubewilligungspflicht