2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.‒ werden den Beschwerdeführenden und den Beschwerdegegnern je zur Hälfte, ausmachend Fr. 600.‒, zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegner haften je unter sich solidarisch für den jeweiligen Anteil. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 2'535.‒ werden den Beschwerdegegnern zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental zuständig.