Dem Bauvorhaben wird insbesondere wegen Verletzung von Art. 24 RPG, der von Amtes wegen geprüft wurde, der Bauabschlag erteilt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen sowohl die Beschwerdegegner als auch die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.‒ je zur Hälfte zu bezahlen. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). 39 Gutachten der YY AG vom 14. September 2011, Vorakten der Gemeinde pag. 10h ff. 40 Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) 41 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR