a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.‒ (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV42). Sie werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden dringen mit ihrem Anliegen betreffend Verkehrssicherheit nicht durch; auf die Vorbringen betreffend Kostenteiler der Sanierung und Alternativvariante konnte nicht eingetreten werden. Dem Bauvorhaben wird insbesondere wegen Verletzung von Art.