nur noch eine gestrichelte Linie mit der Bezeichnung "Sickerleitung" eingezeichnet ist. Sofern damit vorgesehen wäre, Strassenabwasser unterirdisch versickern zu lassen ‒ worauf die Zuleitung ab dem Kontrollschacht (KS) beim Ausweichplatz (852 m.ü.M.) hindeutet ‒ wäre dies unzulässig. Strassenabwasser darf nur mit einer Oberbodenpassage versickert werden, damit es ausreichend gereinigt wird (vgl. Art. 3 Abs. 3 GSchV40 i.V.m. Art. 6 GSchG41; Merkblatt des AWA für das Versickern von Regen- und Reinabwasser). 6. Kosten