Da die materiellen Voraussetzungen von Art. 24 RPG nicht erfüllt sind, braucht dieser Mangel nicht mehr behoben zu werden. h) Nach dem Gesagten sind die geplanten Werkleitungen in der Landwirtschaftszone nicht standortgebunden. Die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG wurde zu Unrecht erteilt und ist aufzuheben. Damit fehlt es dem Bauvorhaben an einer weiteren Voraussetzung für die Baubewilligung. Dem Bauvorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen. 5. Entwässerung der neuen Erschliessungsstrasse Für die Entwässerung der neuen Erschliessungsstrasse wurde ein Ingenieurgutachten eingeholt, das zwei Varianten für den Anschluss an den öffentlichen Regenabwasserkanal