g) In der Baueingabe vom 29. August 2013 ging die Bauherrschaft und wohl auch die Gemeinde davon aus, dass keine Ausnahmen erforderlich seien. Das Bauvorhaben wurde dementsprechend ohne Ausnahmen publiziert. Erst auf Aufforderung des Regierungsstatthalteramtes reichten die Beschwerdegegner das Ausnahmegesuch nach Art. 24 RPG ein. Dieses wurde dem AGR zur Beurteilung unterbreitet, nachträglich jedoch nicht mehr publiziert. Insofern besteht auch in formeller Hinsicht ein Mangel (vgl. Art. 26 Abs. 2 und 3 Bst. e BewD36; Art 12b NHG37).38 Da die materiellen Voraussetzungen von Art.