In der Gewässerschutzbewilligung der Gemeinde und als Auflage im Gesamtbauentscheid (Auflage Ziffer 4.4.1 Ziff. 2) heisst es, der Anschlusspunkt für die Schmutzwasserleitung sei beim Schacht T.________ "oder gemäss Ihrer Planung im neu erstellten Kontrollschacht AA.________ NEU". Damit ist nicht nur erstellt, dass der Anschluss beim AA.________ einzig auf dem Projekt der Beschwerdegegner beruht, sondern auch, dass sowohl die Gemeinde als auch die Vorinstanz eine Erschliessung durch die Bauzone und den Anschluss am bestehenden Schacht als möglich erachten.