Die Gemeinde hat die Erschliessungsplanung mit Infrastrukturvertrag den Beschwerdegegnern überlassen und festgehalten, dass es ihre Sache sei, die erforderlichen Mitbenutzungs- bzw. Durchleitungsrechte durch andere Grundstücke zu erwerben. Als Anschluss an die Gemeindekanalisation wurden im Vertrag die Schächte V.________, W.________ oder T.________ genannt.33 Von einer Leitungsführung über die Landwirtschaftszone und den Anschluss an einen neuen Schacht AA.________ war nicht die Rede. In der Gewässerschutzbewilligung der Gemeinde und als Auflage im Gesamtbauentscheid (Auflage Ziffer 4.4.1 Ziff.