Anlagen zur Erschliessung von Grundstücken innerhalb der Bauzone gehören nach der Rechtsprechung deshalb in die Bauzone, sofern sie sich dort errichten lassen.30 Ein Anschluss an das bestehende Leitungsnetz des L. ist vorliegend nicht unmöglich. Die geplante Leitungsführung in der Landwirtschaftszone wäre für die Beschwerdegegner zwar die einfachste, am schnellsten realisierbare und kostengünstigste Variante, zumal sie mehrheitlich über eigenes Land führt. Eine objektiv begründete Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG ergibt sich daraus jedoch 29 Ausnahmegesuch zu Art. 24 RPG vom 4. Juni 2014, Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 24. Juni