e) Die Feststellung des Regierungsstatthalteramtes und der Gemeinde ist zwar richtig, dass das L. an kein Siedlungsgebiet angrenzt. Die Kanalisationsleitungen der heutigen Liegenschaften des L. werden im Schacht T.________ an die öffentliche Kanalisation angeschlossen, die etwas östlich der Strasse N.________ durch die Landwirtschaftszone verläuft. Bestehende und neue Leitungen sind aber nicht gleich zu beurteilen. Die Standortgebundenheit einer Erschliessungsanlage kann nicht losgelöst vom Zweck beurteilt werden, den sie erfüllen soll. Anlagen zur Erschliessung von Grundstücken innerhalb der Bauzone gehören nach der Rechtsprechung deshalb in die Bauzone, sofern sie sich dort errichten