beeinträchtigt. Die Gemeinde macht geltend, eine alternative Leitungsführung durch die bestehende Bauzone hätte nebst der Durchquerung von privaten Grundstücken auch Grabarbeiten in der Landwirtschaftszone erfordert, da die Kanalisationsleitung im unteren Streckenabschnitt bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation vergrössert werden müsste. Das Regierungsstatthalteramt macht ebenfalls geltend, für die Ver- und Entsorgungsleitungen in der Landwirtschaftszone bestehe keine Alternative.