Anschlusspunkte an die Ver- und Entsorgungsleitungen bereits bei der Einzonung des neuen Baugebiets festgelegt und die Anschlussstellen vorbereitet worden. Eine Leitungsführung via die bestehende Bauzone würde durch private, bebaute Grundstücke mit gepflegter Umgebung führen. Das Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer sei nicht zu erwarten.29 d) Das AGR hat die Ausnahmebewilligung mit der Feststellung erteilt, das Bauvorhaben sei aus objektiven Gründen an den vorgesehenen Standort gebunden. Es stünden ihm keine überwiegenden Interessen entgegen. Im Verfahren vor der BVE hielt das AGR fest, durch die geplante Leitungsführung werde die Schutzfunktion des Freihaltekorridors nicht