b) In der Landwirtschaftszone sind grundsätzlich nur Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (vgl. Art. 16a RPG). Die in der Landwirtschaftszone geplanten Erschliessungsanlagen sind daher nicht zonenkonform. Neue Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone erfordern eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Diese setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.