erlassen wurde (vgl. Art. 515 Abs. 1 GBR27). Der Freihaltekorridor überlagert zum grossen Teil die Landwirtschaftszone, erfasst aber auch Teile der Bauzone. Im Freihaltekorridor gilt ein Bauverbot für Hochbauten und das Landschaftsbild störende Anlagen. An den Standort gebundene Infrastrukturanlagen sind demgegenüber gestattet (vgl. Art. 515 Abs. 2 und 3 GBR). Da vorliegend keine Hochbauten oder optisch störende Anlagen geplant sind, lässt sich aus der Bestimmung zum Freihaltekorridor für den vorliegenden Fall nichts gewinnen. Ob die geplanten Erschliessungsanlagen in der Landwirtschaftszone bewilligungsfähig sind, beurteilt sich einzig nach dem Raumplanungsrecht.