g) Anders verhält es sich aber in Bezug auf das Wegrecht über die Parzelle Nr. Q.________, über die die Privatstrasse im untersten Teil, bei der Einmündung, verläuft. Beim Grundstück Nr. Q.________ ist kein Wegrecht zugunsten der Parzelle Nr. G.________ bzw. den neu abparzellierten Grundstücken Nr. H.________ und I.________ bis J.________ eingetragen, was die Beschwerdeführenden mit ihrer Einsprache gerügt haben. Die neue Erschliessung ist somit rechtlich nicht genügend sichergestellt. Insofern fehlt es an einer Bewilligungsvoraussetzung. 4. Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG für die Werkleitungen