_ übertragen wurde, die im Grundbuch zurzeit als Anmerkungsgrundstück für die neuen Baugrundstücke eingetragen ist. Hingegen sind auf den neuen Bauparzellen für die Häuser, soweit überprüft, keine Dienstbarkeiten eingetragen. Wenn die Strassenparzelle Nr. H.________ nach der Fertigstellung ins Eigentum der Gemeinde übergeht, stellt sie kein Anmerkungsgrundstück zu den Bauparzellen mehr dar, da die subjektiv-dingliche Verknüpfung aufgehoben ist. Den Grundeigentümern der angrenzenden Bauparzellen fehlt danach die Berechtigung zur Benutzung der Privatstrasse; die Erschliessung dieser Grundstücke wäre rechtlich nicht mehr sichergestellt.