f) Die Strasse L.________ stellt somit ein privates Verbindungsstück zwischen zwei öffentlichen Gemeindestrassen dar. Da die neue Erschliessungsstrasse fremden Grund als Zufahrt beansprucht, fragt sich, ob sie rechtlich genügend sichergestellt ist. Die Berechtigung, das private Strassenstück zu benutzen, muss vor dem Bauentscheid vereinbart und die benötigten Rechte bei Baubeginn erworben sein (vgl. Art. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. Bst. c BauV). Im Zeitpunkt der Baubewilligung muss somit ein öffentlich beurkundeter Dienstbarkeitsvertrag vorliegen (vgl. Art. 732 ZGB24), der Rechtserwerb, das heisst die Eintragung ins Grundbuch, kann vor Baubeginn erfolgen.25