Die Regelung, dass Detailerschliessungen von Gesetzes wegen an die Gemeinde zu Unterhalt und Eigentum übergehen, gilt jedoch erst seit dem Inkrafttreten des Baugesetzes von 1970.16 Privatstrassen, die vor dem 1. Januar 1971 erstellt wurden, bleiben in Privateigentum,17 sofern sie nicht später durch eine Widmung zugunsten der Allgemeinheit (vgl. Art. 9 SG18) in das öffentliche Strassennetz überführt wurden.19 Dies kann dadurch erfolgen, dass die Grundeigentümer einer Widmung als öffentliche Strasse zustimmen, dass eine Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit errichtet wird oder indem die Unterhaltspflicht der Strasse an die Gemeinde übertragen wird (vgl. Art. 13 Abs. 3 SG).