Der Gesetzgeber wollte den häufigen Streitereien, die unter den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wegen Erschliessungsanlagen entstehen können, ein Ende bereiten und später Anschliessende vor übermässigen Forderungen schützen. Zudem wollte er durch die Überführung des Eigentums der Erschliessungsanlage an die Gemeinde den ordentlichen Unterhalt und die dauernde Benutzbarkeit der Anlage sicherstellen sowie auch kleinere Wegverbindungen öffentlich zugänglich machen.15