Unterhalt und Eigentum an die Gemeinde über, und zwar unabhängig davon, ob sie von Privaten oder von der Gemeinde erstellt wurden (Art. 109 Abs. 2 BauG). Hingegen verbleiben Hausanschlüsse immer im Eigentum der Grundeigentümer (vgl. Art. 107 Abs. 3 BauG). Der Gesetzgeber wollte den häufigen Streitereien, die unter den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wegen Erschliessungsanlagen entstehen können, ein Ende bereiten und später Anschliessende vor übermässigen Forderungen schützen.