Darauf kann nicht eingetreten werden. Die Frage, ob das bestehende Strassenstück eine Privatstrasse oder öffentliche Detailerschliessungsstrasse darstellt, steht hingegen in Zusammenhang mit dem Bauvorhaben ‒ zumindest soweit das Strassenstück betroffen ist, das als Zufahrt für die neue Erschliessung dienen soll. Sollte es sich um eine Privatstrasse handeln, die auch mit der neuen Erschliessungsstrasse eine Privatstrasse bleibt, muss die Zufahrt über diesen fremden Grund rechtlich sichergestellt sein (vgl. Art. 3 und 4 BauV).