b) Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist auf das Bauvorhaben, d.h. die neuen Erschliessungsanlagen, beschränkt. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht auf andere oder neue Gegenstände ausweiten, sondern höchstens einschränken.13 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, dass die Sanierung der Strasse L.________ und die Kostenverteilung im angefochtenen Bauentscheid nicht geregelt seien, geht die Rüge über den Streitgegenstand hinaus. Darauf kann nicht eingetreten werden.