a) Die Beschwerdeführenden rügen, sie gingen von einer neuen Detailerschliessung aus. Daher müsse die gesamte Zufahrtsstrasse, und zwar ab der Verzweigung von der Strasse N.________, an die Gemeinde übergehen. Die Gemeinde habe beschlossen, die Privatstrasse L. zu sanieren. An die Kosten dieser Sanierung müssten sich alle bisherigen Liegenschaftsbesitzer sowie die Bauherrschaft bzw. Eigentümer der neuen Parzellen beteiligen. Dies sei im Bauentscheid nicht geregelt.