g) Aus Sicht der Verkehrssicherheit steht der neuen Erschliessungsstrasse mit Zufahrt über die Strasse L.________ nichts entgegen. Die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene Alternativvariante, die durch die Landwirtschaftszone im Freihaltekorridor führen würde, ist nicht Gegenstand des Bauvorhabens. Eine Strasse, die eine Bauzone erschliessen soll, muss grundsätzlich durch das Siedlungsgebiet führen.12 Die Erschliessung eines neuen Baugebiets durch die Landwirtschaftszone stünde deshalb nur dann zur Diskussion, wenn sie in der Bauzone überhaupt nicht möglich wäre. Dies ist