f) Für die Beurteilung der Verkehrssicherheit kommt den Sichtweiten beim Ausfahren und Einmünden in die Dorfstrasse N.________ entscheidende Bedeutung zu. Entgegenkommende Fahrzeuge müssen frühzeitig erkannt werden, damit es nicht zu Unfällen kommt. Wenn die Zufahrtsgeschwindigkeit auf der vortrittsberechtigten Strasse 30 km/h beträgt, sind gemäss den VSS-Normen 640 273a10 Sichtweiten von 20 bis 35 m erforderlich. Der OIK I hält vorliegend eine Sichtweite von 40 m für nötig, die Richtung Süden bereits heute eingehalten ist. Die ungenügende Sichtweite Richtung Dorf konnte mit dem Grundeigentümer der Parzelle Nr. O.________ inzwischen bereinigt werden.