e) Der Umstand, dass Lastwagen bei der Einmündung in die Strasse L.________ einen Ausweichplatz beanspruchen und gegebenenfalls manövrieren müssen, ist nicht neu und stellte offenbar auch für den Neubau der Beschwerdeführenden kein baurechtliches Hindernis dar. Bei einer bestehenden Strasse stellen Einmündungsradien, die nicht den heutigen Normen entsprechen, keinen Hinderungsgrund für die Erschliessung weiterer Baugrundstücke dar, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Die Dorftrasse N.________ weist unterschiedliche Breiten auf, teilweise ist sie nur 3,8 m breit, so dass Fahrzeuge nicht überall kreuzen können.