d) Für die Beurteilung des Mehrverkehrs und der Verkehrssicherheit der neuen Erschliessung ist nicht auf die Bauphase mit ihrem erhöhten Verkehrsaufkommen und den vielen Lastwagentransporten abzustellen, sondern auf die Situation nach dem Bau des Bauvorhabens. Selbstverständlich ist die Bauherrschaft während der Bauphase unter Aufsicht der Gemeinde für geeignete Sicherheitsvorkehren und Vorsichtsmassnahmen verantwortlich. Die bestehende Strasse L.________ ist auf dem Abschnitt nach der Einmündung von der Dorfstrasse bis zur Kurve zwischen 5 m und 3,30 m breit. Insofern genügt der vom Bauvorhaben betroffene Abschnitt der Strasse L._____