pag. 19 ff. Ziff. 2.1.2 6 Als ungenügend beurteilte der OIK I hingegen die Verkehrssicherheit bei der Ausfahrt der Strasse L.________ in die Basiserschliessung. Nicht nur fehle die entsprechende Markierung zum Signal "kein Vortritt". Die Vortrittsregelung sei auch schlecht wahrnehmbar, weil das Signal auf der linken und somit falschen Seite stehe. Wenn der OIK I trotzdem von einem Knoten mit signalisierter Vortrittsregelung ausgehe, sei festzustellen, dass die normgemässe Sichtweite nur in Richtung AB.________ vorhanden sei.