6 Abs. 3 BauV). Bestehende Erschliessungsanlagen, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, genügen dennoch, wenn die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und die Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung gewährleistet sind (vgl. Art. 5 Bst. a BauV).