Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind (Art. 7 BauG). Die Fahrbahnbreite soll bei Strassen mit Gegenverkehr 4,2 m nicht unterschreiten. Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, wie beispielsweise ungünstige topografische Gegebenheiten oder vorhandene bauliche Hindernisse, kann die Fahrbahnbreite auch für Strassen mit Gegenverkehr bis auf 3 m herabgesetzt werden (Art. 7 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 BauV5). Die Steigung darf in der Strassenachse höchstens 12% betragen, kann aber bei besonderen Verhältnissen bis zu 15% betragen (Art. 9 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 BauV).