b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Zufahrt zum Bauvorhaben soll über die Strasse L.________ führen, die teilweise über das Grundstück der Beschwerdeführenden verläuft. Diese sind somit mehr als jedermann betroffen, durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Verkehrssicherheit