5. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 wies das Rechtsamt das Gesuch der Beschwerdegegner um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. Es gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zur Rechtmässigkeit der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG für die Erschliessungsleitungen zu äussern. Mit Ausnahme der Beschwerdegegner reichten die Beteiligten Stellungnahmen ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen