die Gehörsverletzung verantwortlich ist, einen Zehntel der Parteikosten der Beschwerdeführenden, ausmachend Fr. 570.15, zu ersetzen. Die Beschwerdegegner sind nicht anwaltlich vertreten und haben keinen Anspruch auf Kostenersatz (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. a) Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann und soweit sie durch die Projektänderung nicht gegenstandslos geworden ist, teilweise gutgeheissen.