Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten haben die Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden einen Fünftel ihrer Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Anwaltes von Fr. 5'701.55 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach haben die Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden einen Parteikostenersatz von Fr. 1'140.30 zu bezahlen. Zudem hat die Gemeinde Worb, die für 47 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 31