Es rechtfertigt sich deshalb, den Beschwerdeführenden vier Fünftel der Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00, ausmachend Fr. 1'600.00, und den Beschwerdegegnern einen Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 400.00, aufzuerlegen. Bei der Kostenverlegung ist zudem die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen, die von der BVE geheilt wurde, aber für die Betroffenen keinen Nachteil zeitigen darf (vgl. Erwägung 3f und 9e). Aufgrund dieses Umstands wird der Kostenanteil der Beschwerdeführenden von Fr. 1'600.00 um einen Zehntel der (gesamten) Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 200.00, auf Fr. 1'400.00 reduziert.