In diesen Punkten gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend. In den überwiegenden Punkten ist die Beschwerde jedoch unbegründet (Projektänderung, Profilierung, Attikageschoss, Ästhetik, Ausnützungsziffer, Grünflächenziffer und Gebäudehöhe). Es rechtfertigt sich deshalb, den Beschwerdeführenden vier Fünftel der Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00, ausmachend Fr. 1'600.00, und den Beschwerdegegnern einen Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 400.00, aufzuerlegen.