b) Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutgeheissen wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Beschwerdegegner haben mit der Projektänderung der Rüge der Beschwerdeführenden betreffend den Garagenvorplatz teilweise Rechnung getragen. Zudem ist die Beschwerde gegen die Vordachkonstruktion auf der Ostseite, den gedeckten Autoabstellplatz auf der Nordostseite und den Autoabstellplatz parallel zum H.________weg begründet. In diesen Punkten gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend.