f) Der Bauabschlag für diese Bauteile hat nicht zur Folge, dass für das ganze Bauvorhaben der Bauabschlag erteilt werden muss. Nach Art. 51 Abs. 1 Bst. a BauV ist nur ein Autoabstellplatz erforderlich. Diese Anforderung ist hier erfüllt. Das Bauvorhaben entspricht auch ohne die Vordachkonstruktion und die zwei Autoabstellplätze den massgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es kann deshalb, ausgenommen der Vordachkonstruktion auf der Ostseite, des gedeckten Autoabstellplatz auf der Nordostseite und des Autoabstellplatzes parallel zum H.________weg, bewilligt werden.