Aus diesem Grund sei eine Bewilligung auf Zusehen hin im Sinn von Art. 28 BauG möglich und ein Publikation nach Art. 26 BauG nicht nötig. b) Die Beschwerdeführenden kritisieren, der Strassenrand von 3.60 m zwischen der Vordachkonstruktion an der Ostfassade und dem H.________weg werde verletzt. Diese könne nicht unter dem Titel von Art. 28 Abs. 1 BauG bewilligt werden, da es sich beim Vordach um keine leicht entfernbare Baute handle. Ebenso könnten die beiden ostseitig liegenden Besucherparkplätze nicht unter dem Titel von Art. 28 Abs. 1 BauG bewilligt werden. Diese würden sich negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken.