Diese Bewilligung könne jederzeit entschädigungslos widerrufen werden. Betreffend Besucherparkplatz hielt sie zudem fest, es handle sich um eine flächige Baute, die ebenfalls die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 BauG erfülle und bewilligt werden könne. Die Verkehrssicherheit werde dadurch nicht gefährdet. In ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2015 erklärte sie betreffend dem geänderten Parkplatz entlang des Buchenwegs, für das Wohnhaus seien zwischen 1 bis 4 Abstellplätze erforderlich. Der parallel zum H.________weg angeordnete Parkplatz sei freiwillig und nicht zwingend erforderlich. Aus diesem Grund sei eine Bewilligung auf Zusehen hin im Sinn von Art.