a) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, das Vordach auf der Ostseite sei verkleinert worden und werde wie der Autounterstand in einer leichten, demontierbaren Konstruktion erstellt. Damit würden sie die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 BauG erfüllen. Es sei ihre Praxis, dass Kleinbauten wie Autounterstände und leicht entfernbare Anlagen im Strassenabstand von Gemeinde- und Kantonsstrassen auf Zusehen hin bewilligt würden. Diese Bewilligung könne jederzeit entschädigungslos widerrufen werden.