e) In den übrigen Fassaden (ost-, nord- und südseitig) ist eine Gebäudehöhe von 7.00 m erlaubt. Aus den alten Baubewilligungsakten aus dem Jahr 1965 ergibt sich, dass für den Bau des heute bestehenden Wohnhaues H.________weg 5 das Terrain auf diesen Fassadenseiten aufgeschüttet wurde. Nach Art. 97 Abs. 2 Bst. c BauV ist für die Gebäudehöhe hier das Niveau massgebend, wie es für das Baugrundstück aus dem Verlauf des umgebenden natürlichen Geländes abzulesen ist. Wie erwähnt, wurde der Verlauf des umgebenden natürlichen Geländes anhand der alten Baubewilligungsakten aus dem Jahr 1965 rekonstruiert (vgl. Erwägung 9e).