Für die talseitige Fassade des Bauvorhabens, d.h. die Westseite, kann somit eine Mehrhöhe von 1.00 m gemäss Art. 24 Abs. 2 GBR beansprucht werden, wie dies die Vorinstanz zu Recht entschieden hat. Zusammen mit dem Hangzuschlag von 1.00 m beträgt die zulässige Gebäudehöhe in der Westfassade 8.00 m (Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GBR). Dem Projektplan "Querschnitt A" mit rev. Datum vom 5. Januar 2015 im Massstab 1:100 ist zu entnehmen, dass die Gebäudehöhe in der Westfassade, gemessen vom tieferliegenden fertigen Terrain bis zur Oberkante der Brüstung des Flachdachs, 7.15 m beträgt. Die zulässige Gebäudehöhe ist damit deutlich eingehalten.