Es ist sachgerecht und stellt ausserdem für die Bestimmung der Hangneigung den ungünstigsten Fall für die Bauherrschaft dar. Würde das heutige Terrain zur Beurteilung herangezogen, wäre die Hangneigung innerhalb des Gebäudegrundrisses grösser, wie dem Projektplan "Querschnitt A" entnommen werden kann. Die Beschwerdeführenden vermögen nichts Konkretes zu benennen, was Zweifel an der Zweckmässigkeit und Richtigkeit dieses Vorgehens erwecken würde.