Westseitig gewährte die Vorinstanz gestützt auf Art. 24 Abs. 2 GBR einen Hangzuschlag von einem 1 m. Für die Bestimmung der Hangneigung stützte sie sich auf den Verlauf des umgebenden natürlichen Geländes. Dieses wurde anhand der alten Baubewilligungsakten aus dem Jahr 1965, in denen der ursprüngliche Terrainverlauf ersichtlich ist, rekonstruiert.44 Dieses Vorgehen ist zweckmässig und nicht zu beanstanden: Es ist sachgerecht und stellt ausserdem für die Bestimmung der Hangneigung den ungünstigsten Fall für die Bauherrschaft dar.