mit dem heute bestehenden und ursprünglichen Terrain von 1965, abgegraben. Da das fertige Terrain sowohl unter dem heutigen wie auch unter dem ursprünglichen Terrain liegt, kommt die Messregel von Art. 97 Abs. 3 BauV zur Anwendung. Massgeblich für die Bestimmung des unteren Messpunkts ist demnach das Niveau des fertigen Terrains in der Fassadenmitte. Soweit die Beschwerdeführenden den Verlauf des gewachsenen Terrains von 1965 im Zusammenhang mit der Verletzung der Gebäudehöhe in der Westfassade rügen, ist ihre Beschwerde somit von vornherein unbegründet. Es spielt nach dem Gesagten bei der Messung der Gebäudehöhe keine Rolle.