c) Die Gebäudehöhe wird in der Fassadenmitte gemessen, und zwar vom gewachsenen Boden bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante des Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung. Attikaaufbauten, Giebelfelder und Abgrabungen für Hauseingänge und einzelne Garageneinfahrten werden nicht angerechnet (Art. 24 Abs. 1 GBR). Nach Art. 24 Abs. 2 GBR darf die zulässige Gebäudehöhe auf keiner Gebäudeseite überschritten werden. Bei Bauten am Hang ist talseits – vorliegend in der Westfassade – eine Mehrhöhe von 1 m gestattet.