b) Die Vorinstanz hält dazu fest, sie habe der Projektverfasserin, der Firma M.________ AG, Kopien der Bauakte "Neubau Einfamilienhaus, N.________ aus dem Jahr 1965 (Gesuch Nr. 6/1965)" im Massstab 1:100 zugestellt. Darauf sei der Verlauf des ursprünglich gewachsenen Terrains eingetragen. Genauere Angaben zum Verlauf des gewachsenen Terrains in diesem Gebiet seien nicht vorhanden. Auch gebe das umliegende Terrain Anhaltspunkte, wie das gewachsene Terrain verlaufe bzw. verlaufen sei. Die Projektverfasserin habe den Verlauf des gewachsenen Terrains in die Planung des Bauvorhabens übernommen. Es stimme mit den Plänen des Projekts aus dem Jahre 1965 überein. Der Hangzuschlag nach Art.