a) Die Beschwerdeführenden bemängeln, es könne nicht beurteilt werden, ob die Gebäudehöhe eingehalten sei. Sie bringen vor, der Verlauf des gewachsenen Terrains sei nicht hinreichend dargetan. In den Plänen sei lediglich das gewachsene Terrain aus dem Jahr 1965 eingezeichnet. Ob dieses mit dem ursprünglichen Terrain übereinstimme, sei nicht ausreichend dargelegt. Zudem könne der Hangzuschlag nach Art. 24 Abs. 2 GBR nicht gewährt werden. Es gehe weder aus den Plänen noch aus den Vorakten hervor, wie viel Prozent die Geländeneigung betrage. Sie bestreiten deshalb die Einhaltung der Gebäudehöhe.